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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Folkloretanzgruppe Berlin-Köpenick“.
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Ziel der Folkloretanzgruppe
Die Folkloretanzgruppe Berlin-Köpenick stellt sich folgende Aufgaben:
- Alle Bereiche des Folkloretanzes sowie das Brauchtum und die Heimatpflege für alle Altersstufen zu f ördern und deren Tradition zu pflegen.
- Den Folkloretanz und seine verwandten Formen zu erhalten, zu pflegen und zu verbreiten.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinschaften, Verbänden und Vereinen zu suchen und zu pflegen. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen dürfen finanzielle und sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts flie ßen, welche diese ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürfen.
- Das Verständnis für die Kultur des eigenen Volkes und anderer Völker fördern sowie damit zu Achtung und Freundschaft zwischen den Völkern beizutragen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige öffentliche Volkstanzvorf ührungen und die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Ziele des Vereines.
- Die Folkloretanzgruppe ist konfessionell und politisch nicht gebunden. Sie enthält sich jeglicher Werbung auf diesen Gebieten.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Folkloretanzgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Betrieb eines Erwerbungsunternehmens ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig.
- Alle dem Verein zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in der Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverh ältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen.
- Die Aufnahme ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat die Möglichkeit einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Bei einer Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Vor der Beantragung der Mitgliedschaft ist eine kostenlose Probezeit von vier Wochen möglich. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Personen, die sich im besonderen Maße im Sinne des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.
- Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell, personell, finanziell oder materiell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Mitglieder, die für mindestens drei Monate nicht am regulären Übungsbetriebe teilnehmen kö nnen, können eine ruhende Mitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Während einer ruhenden Mitgliedschaft muss kein Beitrag gezahlt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt erfolgt mit Ablauf des nächsten Kalendermonats.
- Wurde der Mitgliedsbeitrag sechs Monate trotz Mahnung nicht bezahlt, erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
- Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, indem sie grob oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Zielsetzung des Vereins verstoßen, können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äu ßern.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind zur ehrenamtlichen Mitarbeit angehalten. Ein angetragenes Ehrenamt können sie nur ablehnen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder haben keinen Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossenen Monatsbeitrag, bis zum 15. des laufenden Monats per Lastschrift oder Dauerüberweisungsauftrag zu entrichten.
- Im Einzelfall kann der Vorstand aufgrund der wirtschaftlichen Lage eines Mitglieds von der beschlossenen Beitragshöhe abweichen.
- Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
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§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand. -
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, wenn dies erforderlich erscheint, in jedem Geschä ftsjahr jedoch mindestens einmal, bis spätestens zum Ende des ersten Quartals.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder per E-Mail (soweit vorhanden) einzuladen.
- Soweit Anträge für die Mitgliederversammlung bis zwei Wochen vor der Zusammenkunft beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder Fax eingehen, hat der Vorstand sie noch in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 30 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Anträge,
f) die Beschlussfassung über die Beitragshöhe,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer kann auch in deren Abwesenheit erfolgen, wenn vorher ihre Zustimmung eingeholt wurde.
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Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
c) Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
d) Die Beschlussfassung erfolgt in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung.
e) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim.
f) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
g) Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
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§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) einem Beisitzer. - Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr und führt die laufenden Geschäfte.
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
- Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung die übrigen Vorstandsmitglieder wie sie im Absatz 1 aufgef ührt sind. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulä ssig. Die Amtsdauer beginnt und endet mit der Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl vervollständigen.
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Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden,
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§ 9 Beurkundung von Beschlüssen - Niederschriften
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme der Niederschrift. Einsprüche gegen diese Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt beim Vorstand einzureichen.
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§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen über Zweck und Ziele des Vereins bedürfen der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder.
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§ 11 Rechnungsprüfer
Die Rechnungslegung wird jährlich durch zwei Rechnungsprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Ein Rechnungsprüfer kann nach Ablauf der Frist wiedergewählt werden.
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§ 12 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Gesellschaft werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwandt.
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§ 13 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haften bis zur Höhe der bis zu ihrem Ausscheiden veranlagten Beiträge. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten aus dem Vereinsvermögen keinerlei Rückzahlung. Das gilt auch bei Auflösung des Vereins.
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§ 14 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die „Landesarbeitsgemeinschaft Tanz Berlin e.V. ", die es unmittelbar und ausschlie ßlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nachdem sie aus dem Verein ausgeschieden sind, ist Berlin.
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§ 16 Schlussbestimmungen
Soweit die Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes besagen, gelten die Vorschriften des BGB.
Die Satzung ist errichtet am 12. April 2008